Zurück zur Übersicht

Glossar

ZUWENDUNGS­VERZICHT

Der durch ein Testament oder einen Erbvertrag Bedachte kann auf die erfolgte Zuwendung durch einen Vertrag mit dem Erblasser verzichten. Dieser Zuwendungsverzicht bedarf allerding der notariellen Beurkundung. Folge eines Zuwendungsverzichts ist, dass der Bedachte so behandelt wird, als hätte er den Erbfall nicht erlebt.

Bedeutung hat der Zuwendungsverzicht insbesondere in folgenden Fällen:

Zu beachten ist, dass sich der Zuwendungsverzicht stets auf eine konkrete Verfügung bezieht. Der Erblasser ist daher nach einem erklärten Zuwendungsverzicht nicht daran gehindert, den Verzichtenden erneut zu bedenken. Denn der Zuwendungsverzicht gilt nicht für zukünftige Verfügungen.

Kontakt aufnehmen