Pflichtteilsberechtigte sind nur
Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, den der Pflichtteilsberechtigte erhalten würde, wenn er nicht enterbt worden wäre.
Pflichtteilsquote = fiktiver gesetzlicher Erbteil / 2
Der Erbteil des Ehegatten (die Hälfte hiervon ist die Pflichtteilsquote) richtet sich nach dem ehelichen Güterstand und der Anzahl der Verwandten. Es ist zwischen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und den nur mit Ehevertrag wählbaren Güterständen der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu unterscheiden.
Ist der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aber nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden, hat er nur – wenn Kinder vorhanden sind – einen gesetzlichen Erbteil von 1⁄4, also einen kleinen Pflichtteil von 1/8 (sowie unter Umständen einen Anspruch auf Zugewinnausgleich).
Die Pflichtteilsquote der Kinder hängt von dem Erbteil des Ehegatten ab. Daher ist immer erst der Erbteil des Ehegatten, dann derjenige der Kinder festzustellen. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vor dem Tod des Elternteils vorverstorben, erben dessen Kinder (also die Enkel) kraft eigenen Erbrechts.
Beispiel: Der Erblasser war mit seiner Frau im gesetzlichen Güterstand verheiratet. In seinem Testament hat er seine Frau zur Alleinerbin eingesetzt. Die beiden gemeinschaftlichen Kinder wurden enterbt. Pflichtteilsquote der Kinder:
Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, den der Pflichtteilsberechtigte erhalten würde, wenn er nicht enterbt worden wäre.
Pflichtteilsquote = fiktiver gesetzlicher Erbteil / 2
Der Erbteil des Ehegatten (die Hälfte hiervon ist die Pflichtteilsquote) richtet sich nach dem ehelichen Güterstand und der Anzahl der Verwandten. Es ist zwischen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und den nur mit Ehevertrag wählbaren Güterständen der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu unterscheiden.
Ist der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aber nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden, hat er nur – wenn Kinder vorhanden sind – einen gesetzlichen Erbteil von 1⁄4, also einen kleinen Pflichtteil von 1/8 (sowie unter Umständen einen Anspruch auf Zugewinnausgleich).
Die Pflichtteilsquote der Kinder hängt von dem Erbteil des Ehegatten ab. Daher ist immer erst der Erbteil des Ehegatten, dann derjenige der Kinder festzustellen. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vor dem Tod des Elternteils vorverstorben, erben dessen Kinder (also die Enkel) kraft eigenen Erbrechts.
Beispiel: Der Erblasser war mit seiner Frau im gesetzlichen Güterstand verheiratet. In seinem Testament hat er seine Frau zur Alleinerbin eingesetzt. Die beiden gemeinschaftlichen Kinder wurden enterbt. Pflichtteilsquote der Kinder:
Der Wert des Pflichtteils ergibt sich aus der Pflichtteilsquote vom Wert des Reinnachlasses des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Der Reinnachlaß folgt aus dem „Haben“ (Aktiva) und den Schulden (Passiva).
Der Erbe streitet daher oft mit dem Pflichtteilsberechtigten, welche Aktiva und Passiva im Nachlaß vorhanden sind. Der Erbe spielt den Wert der Aktiva herunter, der Pflichtteilsberechtigte die Passiva. Was also zählt hierzu? Übersicht:
Zum Aktivnachlaß zählen alle vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers am Todestag.
Faustregeln: