Muss ich zum Notar gehen?
Das ist möglich, aber nicht notwendig. Ein Testament kann auch privatschriftlich errichtet werden. Aber: Juristische Laien sollten sich vor Verfassen eines privatschriftlichen Testaments unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen. Das Erbrecht und seine Begrifflichkeiten sind kompliziert und voller Tücken. Bereits eine falsche Formulierung im Testament kann zu unerwünschten Folgen führen.
Was ist bei einem privatschriftlichen Testament formal wichtig?
Ein privatschriftliches Testament muss handschriftlich niedergeschrieben und vom Testierenden unterschrieben werden. Auf keinen Fall darf der Erblasser das Testament am Computer oder mit der Schreibmaschine verfassen. Ein solches Testament ist auch dann unwirksam, wenn er es mit der Hand unterschreibt. Wer befürchtet, dass seine Handschrift unleserlich ist, kann dem handschriftlichen Testament eine maschinenschriftlich verfasste Leseabschrift beifügen.
Das handschriftliche Testament sollte auch eine Datumsangabe enthalten. Wenn nach dem Tod mehrere Testamente auftauchen, gilt dann die Verfügung, die zuletzt verfasst wurde.
Bei Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Testament errichten, schreibt ein Ehegatte das Testament von A bis Z mit der Hand nieder und beide Ehegatten unterschreiben.
Ein privatschriftliches Testament kann jederzeit vom Erblasser geändert werden. Doch auch diese Änderung muss formal wirksam sein. Laienhafte Korrekturen am Testament, wie zum Beispiel Streichungen auf einer Testamentskopie, können unwirksam sein und nach dem Erbfall für langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten sorgen. Nicht nur inhaltlich, sondern auch formell sollte ein von einem juristischen Laien verfasstes Testament deshalb stets mit einem Fachanwalt für Erbrecht abgestimmt und von diesem geprüft werden.
Wer ist testierfähig?
Fähig, ein wirksames Testament zu errichten, ist grundsätzlich jeder Mensch ab dem 16. Lebensjahr. Minderjährige können bis zu ihrem 18. Geburtstag allerdings nur ein notarielles Testament errichten.
Voraussetzung für die Testierfähigkeit ist, dass der Erblasser das Testament frei von Geistesstörungen, Bewusstseinsschwächen oder Beeinflussung Dritter errichten, ändern und aufheben kann. Litt er bei der Errichtung des Testaments bereits an den alterstypischen Krankheiten wie Alzheimer oder Demenz, kann es im Erbfall schnell zum Streit kommen. Gesetzliche Erben, die durch die Verfügung ausgeschlossen wurden, werden dann versuchen nachzuweisen, dass der Erblasser nicht mehr testierfähig war.
Wer daher schon beim Verfassen des Testaments befürchtet, dass potenzielle Erben seine Testierfähigkeit nach dem Tod anzweifeln werden, sollte sich diese von mindestens einem Facharzt per Attest bestätigen lassen. Solche Atteste können dem Testament dann beigelegt werden. Kommt es nach dem Erbfall trotzdem zum Streit, muss im Zweifelsfall ein Gericht entscheiden. Dieses wird fast immer ein Gutachten zur Testierfähigkeit des Erblassers einholen.
Wie formuliere ich richtig?
Ein Beispiel:
„Mein Sohn Fritz bekommt meine Eigentumswohnung, meine Tochter Andrea erhält meine Uhrensammlung und mein Auto.“
Wie ist diese Formulierung auszulegen? Sind Tochter Andrea und Sohn Fritz beide Erben ihres Vaters, also Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten. Oder ist nur Fritz, dem die Wohnung zugedacht wurde, der Alleinerbe und Tochter Andrea die Vermächtnisnehmerin, bzw. umgekehrt? Wichtig ist dies nicht nur im Hinblick auf zusätzliches Vermögen (wem steht etwa das Bankguthaben zu?), sondern auch im Hinblick auf etwaige Schulden des Erblassers, die der Erbe begleichen muss.
Ein weiteres Beispiel„Erben zu gleichen Teilen sind mein Sohn Fritz und meine Tochter Andrea. Andrea erhält meine Uhrensammlung und mein Auto, Fritz meine Eigentumswohnung.“Hier hat der Erblasser zwar seine Erben deutlich bezeichnet. Unklar ist aber, wie das Vermögen zwischen den Erben aufzuteilen ist. Handelt es sich bei Uhren, Auto und Wohnung um sog. Vorausvermächtnisse, was dazu führt, dass Fritz und Andrea das restliche Vermögen des Erblassers hälftig aufteilen müssen? Oder handelt es sich um eine sog. Teilungsanordnung, die dazu führt, dass der Nachlass wertmäßig hälftig aufzuteilen ist und Andrea vom Bank- und Barguthaben mehr erhält als ihr Bruder Fritz, weil Auto und Uhren weniger wert sind als die Wohnung. Der Streit zwischen den Geschwistern, der in solchen Fällen häufig vorprogrammiert ist, hätte sich durch konkretere und deutlichere Verfügungen leicht vermeiden lassen. Der Inhalt eines privatschriftlichen Testaments sollte deshalb vom Erblasser immer zunächst gemeinsam mit einem Fachanwalt für Erbrecht besprochen und dann von dem Erbrechtsexperten fachmännisch formuliert werden. Aus vermeintlich einfachen Testamentsangelegenheiten und für den Laien scheinbar klaren Formulierungen erwachsen oft die schlimmsten Familienstreitigkeiten im Erbfall.Ein Kardinalfehler bei privatschriftlichen Testamenten, die ohne fachmännische Hilfe errichtet wurden, sind laienhafte Formulierungen, die unterschiedliche Interpretationen zulassen. Die Folge: Der letzte Wille des Erblassers wird unter Umständen nicht richtig umgesetzt.
Wie wird mein Testament gefunden?
Das beste Testament hilft wenig, wenn es nach dem Tod des Erblassers nicht gefunden wird. Wer ein Testament errichtet hat, sollte deshalb eine Vertrauensperson (zum Beispiel einen engen Angehörigen, einen engen Freund oder den Rechtsanwalt) darüber informieren, wo es aufbewahrt wird. Wer auf Nummer sicher gehen will, gibt sein Testament in die besondere amtliche Verwahrung. Dabei wird die Verfügung gegen eine Gebühr beim Amtsgericht des Wohnortes des Erblassers hinterlegt. Es ist so vor Änderungen oder Vernichtung geschützt. Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt, eröffnet es das Testament und benachrichtigt Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Seit 1. August 2013 ist diese Möglichkeit der Testamentsaufbewahrung für Erblasser noch attraktiver geworden, da die Gebühr, die sich zuvor aus dem Vermögenswert berechnete, nunmehr pauschal 75 EUR beträgt und damit in den meisten Fällen niedriger ist als zuvor.