Besonders alleinstehende Tierbesitzer fragen sich häufig, ob auch ihre Tiere als Erben eingesetzt werden können. Immerhin soll auch nach dem Tod das Wohlergehen des Haustieres sichergestellt werden. Das Gesetz allerdings stellt Tiere, egal welcher Art, einer Sache gleich, das heißt Tiere als Erben einzusetzen ist rechtlich nicht möglich. Jedoch gibt es zahlreiche Möglichkeiten, seinem Haustier auch nach dem Tod etwas Gutes zu tun.
Weil Tiere als Erben nicht möglich sind, muss das Vermögen einer erbfähigen Person oder Institution hinterlassen werden. Wer ein großes Vermögen hinterlässt, kann auch schon zu Lebzeiten eine Stiftung gründen und sein Tier nach dem Tod dort unterbringen.
Zwar sind Tiere als Erben also rechtlich nicht zulässig, aber wer auch nach dem Ableben für sein Tier sorgen möchte, der sollte ein entsprechendes Testament aufsetzen, im besten Fall zusammen mit einem Fachanwalt für Erbrecht. Dieses Testament sollte richtigerweise folgenden Inhalt haben:
Eine zuverlässige Person oder Institution wird zum Erben bestimmt, der zusammen mit dem Vermögen auch das Tier erhält.
Der Erbe erhält im Testament bestimmte Auflagen, allen voran, dass er sich bestmöglich um das Tier zu kümmern hat.
Zur Kontrolle der Auflagen wird eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Diese erhält möglichst konkrete Anweisungen, wie sie sich zu verhalten hat, wenn der Erbe den Auflagen nicht nachkommt. Beispielsweise kann bestimmt werden, dass der Testamentsvollstrecker dann eine andere Pflegeperson aussuchen und vergüten kann.
Noch mehr Nachdruck kann die Pflegeauflage durch eine Strafklausel erhalten: Hier kann sogar vorgesehen werden, dass der Erbberechtigte sein Erbe ganz oder teilweise verliert, wenn er sich nicht ausreichend um das Tier kümmert. Dann muss bestimmt werden, wer stattdessen das Vermögen und damit die Fürsorgepflicht für das Tier erhält.