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Glossar

ZUSATZ­PFLICHTTEIL

Hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament zum Erben eingesetzt, ihm aber weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen, kann der Erbe neben seinem Erbteil nach § 2305 BGB einen sog. Zusatzpflichtteil verlangen. Der Erbe kann dann von dem anderen Miterben als Pflichtteil den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des hinterlassenen Erbteils und dem Wert des hälftigen gesetzlichen Erbteils verlangen.

Beispiel: A ist gesetzlicher Alleinerbe von B. Dieser hinterlässt einen Nachlass von 100.000,00 EUR. In seinem Testament setzt B A zu ¼ und C zu ¾ als Erben ein. A erhält dadurch von dem Nachlass 25.000,00 EUR. Die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils wäre allerdings ½ gewesen, mithin 50.000,00 EUR. Damit kann A von C einen Zusatzpflichtteil in Höhe von 25.000,00 EUR verlangen.

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