Der Zugewinnausgleich regelt die vermögensrechtlichen Folgen bei Beendigung einer Ehe, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren.
Wird die Ehe durch Scheidung beendet, ist ein Zugewinnausgleich nach den §§ 1371 ff. BGB durchzuführen. Als Grundgedanke sieht das Gesetz vor, dass die Ehegatten an dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen zu gleichen Teilen beteiligt werden sollen.
Wird die Ehe durch Tod beendet, ist zu unterscheiden, ob der überlebende Ehegatte Erbe des verstorbenen Ehegattens wurde oder ob er enterbt wurde.
Wurde der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe, erfolgt der Zugewinnausgleich durch eine pauschale Erhöhung der gesetzlichen Erbquote um ¼ (sog. erbrechtliche Lösung). Ein Zugewinnausgleich nach den Regeln der Scheidung besteht daher neben der Erbschaft nicht.
Wurde der Ehegatte testamentarischer Erbe, steht ihm neben der Erbschaft ebenfalls kein Zugewinnausgleich nach den Regeln der Scheidung zu. Ist der Erbteil allerdings geringer als die Hälfte seines gesetzlichen (um ¼ erhöhten) Erbteils, kann er nach § 2305 BGB einen Zusatzpflichtteil verlangen.
Alternativ zu der Erbschaft kann der Ehegatten nach § 1371 Abs. 3 BGB diese (sowohl die gesetzliche als auch die testamentarische) ausschlagen, den Zugewinnausgleich nach den Regeln der Scheidung verlangen und den sog. kleinen Pflichtteil geltend machen (sog. güterrechtliche Lösung). Diese Variante kann im Einzelfall für den überlebenden Ehegatten finanziell vorteilhaft sein, wenn der verstorbene Ehegatte einen sehr hohen Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet hat, der Zugewinn des überlebenden Ehegattens hingegen gering ist.
Wurde der Ehegatte hingegen enterbt, kann er den kleinen Pflichtteil sowie den Zugewinn nach den Regeln der Ehescheidung geltend machen.