Eine Wiederverheiratungsklausel kann in einem gemeinschaftlichen Testament aufgenommen werden, um zu verhindern, dass der neue Ehepartner des Längerlebenden über das Zusammenleben oder über einen Pflichtteilsanspruch an dem Nachlass des Erstverstorbenen beteiligt wird. Ziel dieser Klausel ist somit, den Schlusserben, regelmäßig die Kinder der Eheleute, den Nachlass des Erstverstorbenen und auch die Teilhabe am Nachlass des Länderlebenden zu sichern.
Die rechtlichen Auswirkungen sind davon abhängig, ob die Eheleute in dem gemeinschaftlichen Testament Voll- und Schlusserbfolge oder Vor- und Nacherbschaft angeordnet haben.
Bei Vor- und Nacherbfolge tritt die Nacherbfolge nicht erst mit dem Tod des Länderlebenden ein, sondern bereits mit Wiederverheiratung.
Bei der regelmäßig angeordneten Voll- und Schlusserbfolge erfolgt eine kompliziertere Kombination aus Voll- und Vorerbschaft. Dabei ist die Vollerbschaft auflösend bedingt und endet mit der Wiederverheiratung. Die Vorerbschaft ist dagegen aufschiebend bedingt, beginnt also mit der Wiederverheiratung. Ab der Heirat mit dem neuen Ehegatten ist der Längerlebende damit nur noch Vorerbe.
Eine Alternative ist die Einsetzung eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses, das für den Fall der Wiederverheiratung angeordnet wird und dem Vermächtnisnehmer einen Vermächtnisanspruch auf einen Teil des Nachlasses oder den ganzen Nachlass gewährt. Mit der Wiederverheiratung erhalten somit beispielweise die gemeinsamen Kinder ein Vermächtnis.