Der Erblasser kann jederzeit (§ 2253 BGB) sein Testament oder einzelne Verfügungen daraus widerrufen.
Folgende Widerrufshandlungen stehen ihm hierzu zur Verfügung:
Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist bei allen Widerrufshandlungen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Widerrufs testierfähig ist.
Folge eines Widerrufs ist, dass das widerrufene Testament oder die widerrufene Verfügung keine Rolle mehr spielt.
Widerrufen werden kann aber nicht nur das Ausgangstestament, sondern auch das reine Widerrufstestament sowie das spätere Testament. Die Rechtsfolgen solcher Widerrufe hat das Gesetz ausdrücklich geregelt:
Wird das Widerrufstestament widerrufen, ist nach § 2257 BGB im Zweifel die frühere Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.
Wird das spätere Testament widerrufen, so ist nach § 2258 Abs. 2 BGB im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
Zu beachten ist, dass nur diese beiden Widerrufshandlungen widerrufen werden können. Wurde beispielsweise ein Testament vom Erblasser zerrissen, wird es nicht wieder dadurch wirksam, dass der Erblasser es zusammenklebt. Er muss vielmehr ein neues Testament errichten.