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Glossar

WIDERRUF DES TESTAMENTS

Der Erblasser kann jederzeit (§ 2253 BGB) sein Testament oder einzelne Verfügungen daraus widerrufen.

Folgende Widerrufshandlungen stehen ihm hierzu zur Verfügung:

  • durch Errichtung eines reinen Widerrufstestaments (§ 2254 BGB), in dem allein der Widerruf des Testaments oder einzelner Verfügungen angeordnet wird.
  • durch Vernichtung des Testaments (§ 2255 BGB) mit Vernichtungsabsicht. Diese kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament müssen daher beide Ehegatten das Testament vernichten.
  • durch Veränderungen des Testaments (§ 2255 BGB) mit Aufhebungsabsicht (Bsp.: Durchstreichen, Anfügen eines Ungültigkeitsvermerks).
  • durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB), wenn es sich bei dem zurückgenommenen Testament um ein öffentliches Testament im Sinne des § 2232 BGB handelt. Ein eigenhändiges Testament wird durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung nicht widerrufen.
  • durch Errichtung eines späteren Testaments (§ 2258 Abs. 1 BGB), sofern dieses mit dem früheren in Widerspruch steht.

Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist bei allen Widerrufshandlungen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Widerrufs testierfähig ist.

Folge eines Widerrufs ist, dass das widerrufene Testament oder die widerrufene Verfügung keine Rolle mehr spielt.

Widerrufen werden kann aber nicht nur das Ausgangstestament, sondern auch das reine Widerrufstestament sowie das spätere Testament. Die Rechtsfolgen solcher Widerrufe hat das Gesetz ausdrücklich geregelt:

Wird das Widerrufstestament widerrufen, ist nach § 2257 BGB im Zweifel die frühere Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.

Wird das spätere Testament widerrufen, so ist nach § 2258 Abs. 2 BGB im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.

Zu beachten ist, dass nur diese beiden Widerrufshandlungen widerrufen werden können. Wurde beispielsweise ein Testament vom Erblasser zerrissen, wird es nicht wieder dadurch wirksam, dass der Erblasser es zusammenklebt. Er muss vielmehr ein neues Testament errichten.

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