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Glossar

WERTER­MITTLUNGS­ANSPRUCH

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben nach § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses. Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten dazu ein Bestandsverzeichnis über alle Aktiva und Passiva des Erblassers zum Todeszeitpunkt vorzulegen. Denn nur wenn der Pflichtteilsberechtigte den Bestand des Nachlasses kennt, kann er seinen Pflichtteilsanspruch richtig beziffern.

Gibt dieses Verzeichnis nicht genügend Aufschluss über den Wert der Nachlassgegenstände, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass dieser auf Kosten des Nachlasses den Wert der Nachlassgegenstände ermitteln lässt. Häufigster Anwendungsbereich ist die Ermittlung von Immobilien- und Unternehmenswerten.

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