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Glossar

WECHSEL­BEZÜGLICHE VERFÜGUNGEN

Wechselbezügliche Verfügungen können in einem gemeinschaftlichen Testament nach
§ 2270 BGB getroffen werden.

Hierbei handelt es sich um Verfügungen – Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage –, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen hätte. Der eine Ehegatte trifft die Verfügung also nur, weil auch sein Partner eine bestimmte Verfügung trifft („Ich setzte dich nur zu meinem Alleinerben ein, wenn du mich zu deinem Alleinerben einsetzt.“)

Für die Frage, ob wechselbezügliche Verfügungen vorliegen, kommt es allein auf den Willen der Testierenden an. Nicht selten bereitet es erheblich Schwierigkeiten, aus dem Testament herauszulesen, ob die Verfügungen wechselbezüglich sein sollen. Um Streitigkeiten darüber zu vermeiden, wird empfohlen, ausdrücklich im Testament anzugeben, welche Verfügungen zueinander wechselbezüglich sind. Beispielsweise mit einem klärenden Satz am Ende des Testaments.

Wechselbezügliche Verfügungen haben zwei Besonderheiten gegenüber einseitigen Verfügungen: Zum einen haben sie zur Folge, dass die Verfügungen voneinander abhängig sind. Die Nichtigkeit oder Widerruf einer Verfügung hat somit die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zur Folge, § 2271 Abs. 1 BGB.

Zum anderen können die Verfügungen nur eingeschränkt widerrufen werden. Leben beide Ehegatten noch, kann jeder Ehegatte seine Verfügung nach §§ 2271 Abs. 1, 2296 BGB nur mit einer notariell beurkundeten Erklärung widerrufen, die dem anderen Ehegatten zugehen muss. Ist der Ehepartner bereits verstorben, ist ein Widerruf nach § 2271 Abs. 2 BGB sogar ganz ausgeschlossen.

Beispiel: Das Ehepaar H setzt sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben ein. Die Verfügungen sind zueinander wechselbezüglich. Ein paar Jahre später widerruft der Ehemann die Alleinerbeneinsetzung seiner Frau wirksam durch eine notariell beurkundete Erklärung. Damit ist die Ehefrau nicht mehr testamentarische Erbin ihres Ehemannes. Mit dem Widerruf der wechselbezüglichen Verfügung wird aber automatisch auch die Verfügung der Ehefrau unwirksam. Damit ist auch der Ehemann nicht mehr testamentarischer Erbe seiner Ehefrau.

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