Ein Wahlvermächtnis (§ 2154 BGB) liegt vor, wenn der Vermächtnisnehmer von mehreren Nachlassgegenständen entweder den einen oder den anderen vermacht bekommt. Wer das Wahlrecht ausüben soll, kann der Erblasser in seinem Testament bestimmen. In Betracht kommen beispielsweise der Beschwerte, der Bedachte oder ein fremder Dritter. Ist im Testament das Wahlrecht nicht ausdrücklich geregelt, hat es im Zweifel der Beschwerte.
Beispiel: Meinem Schulfreund M vermache ich einen meiner Oldtimer. Er darf sich aussuchen, welcher es sein soll.