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Glossar

VORWEG­GENOMMENE ERBFOLGE

Unter der vorweggenommenen Erbfolge werden Vermögensübertragungen verstanden, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Kennzeichnend für den Begriff sind drei Elemente:

  • Vermögensübertragung zu Lebzeiten,
  • auf zukünftige Erben (meist Abkömmlinge) und
  • im Vorgriff auf die Erbfolge.

Motive für die vorweggenommene Erbfolge sind häufig Folgende:

Die Übertragung erfolgt zumeist mittels einer Schenkung, einer Schenkung unter einer Auflage, wenn sich der Übertragende beispielsweise ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch vorbehält, oder einer gemischten Schenkung, wenn zwar der Erwerber eine Gegenleistung erbringt, diese jedoch weit unter dem Verkehrswert liegt.

Anders als bei der letztwilligen Verfügung ist für die Übertragung ein gemeinschaftliches Handeln erforderlich, da eine Schenkung der Annahme des Beschenkten bedarf.

Zur Absicherung vor unliebsamen Entwicklungen lassen sich die Schenker in den Übergabeverträgen regelmäßig Rückforderungsrechte einräumen, beispielsweise für den Fall, dass der Bedachte insolvent wird, vor dem Schenker verstirbt oder gegen den Willen des Schenkers den Gegenstand veräußern will. Dies ist zu empfehlen.

Vorsorglich sollte auch eine Pflichtteilsanrechnung angeordnet werden, damit das Geschenk auf einen etwaigen späteren Pflichtteilsanspruch angerechnet wird. Diese muss allerdings spätestens bei Übergabe des Gegenstandes erfolgt sein. Eine spätere Anordnung ist nicht möglich. Aus Beweiszwecken sollte sie schriftlich erfolgen.

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