Verliert ein Volljähriger seine Geschäftsfähigkeit, beispielsweise infolge eines Unfalls, müssen seine Angelegenheiten von einem Dritten wahrgenommen werden. Für den Betroffenen muss das Betreuungsgericht dann einen Betreuer bestellen. Entgegen der allgemeinen Ansicht sind das nicht automatisch der Ehepartner oder die Eltern. Häufig werden vom Gericht sog. Berufsbetreuer eingesetzt. Dies kann durch eine Vorsorgevollmacht verhindert werden. Mit dieser wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt, im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber zu handeln, sobald dieser dazu nicht mehr in der Lage ist.
Voraussetzung für die wirksame Erteilung ist, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung geschäftsfähig ist. Einer besonderen Form bedarf die Erklärung nach § 167 Abs. 1 BGB nicht, aus Beweiszwecken ist Schriftform zu empfehlen. Soll der Bevollmächtigte auch über Grundstücke verfügen können, muss aufgrund grundbuchrechtlicher Vorschriften die Vorsorgevollmacht beglaubigt sein.
Die Vorsorgevollmacht verhindert damit bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt. Ein solcher ist nach § 1896 Abs. 2 BGB nicht mehr erforderlich, da nun der Bevollmächtigte die Geschäfte des Geschäftsunfähigen führt. Sofern erforderlich, kann das Betreuungsgericht jedoch einen Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB bestellen.