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Glossar

VOR- UND NACHERBSCHAFT

Bei der Vor- und Nacherbschaft wird der Erblasser zeitlich nacheinander von mehreren Erben beerbt.

Mit dem Tod des Erblassers fällt die Erbschaft zunächst dem Vorerben an. Erst mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Zeitpunkts wird der Nachlass dem Vorerben entzogen und fällt dem Nacherben an. Das Ereignis oder den Zeitpunkt kann der Erblasser frei bestimmen. Hat der Erblasser keinen Zeitpunkt oder kein Ereignis bestimmt, fällt der Nachlass dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an.

Als zeitlich beschränkter Erbe unterliegt der Vorerbe einigen Verfügungsbeschränkungen. So muss er den Nachlass für den Nacherben erhalten und darf lediglich die Erträge hieraus für sich verwenden. Er ist daher vielmehr als Verwalter tätig und hat den Nachlass von seiner eigenen Vermögensmasse getrennt zu halten. Da dies häufig zu komplizierten Verwaltungstätigkeiten und erheblichen Beeinträchtigungen des Vorerbens führt, kann der Erblasser den Vorerben nach § 2136 BGB von den Beschränkungen und Verpflichtungen der Vorerbschaft weitestgehend befreien.

Mit Eintritt des Nacherbfalls ist der Vorerbe nach § 2130 BGB verpflichtet, dem Nacherben den Nachlass herauszugeben. Dazu gehören nach § 2111 BGB auch sämtliche Gegenstände, die der Vorerbe mit Mitteln der Erbschaft erwarb.

Wegen der zahlreichen Beschränkungen und Pflichten des Vorerben ist die Durchführung sehr fehler- und streitanfällig. Eine Vor- und Nacherbschaft sollte daher nur nach eingehender Beratung durch einen Fachmann angeordnet werden. Denn auch aus erbschaftsteuerlichen Gründen ist von einer Vor- und Nacherbschaft häufig abzuraten.

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