Vereinbart der Erblasser mit seinem Vertragspartner, dass dieser mit dem Tod des Erblassers an einen Dritten eine Leistung zu erbringen hat, spricht man von einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB). Da der Bedachte durch den Vertrag einen Anspruch erhält, ihn aber gleichzeitig keine Pflichten treffen, muss er bei Abschluss des Vertrags nicht beteiligt sein.
Beispiel: Der Erblasser vereinbart mit seiner Bank, dass diese nach seinem Tod das Geld auf seinem Girokonto an seinen Enkel überweisen soll. Ein weiteres Beispiel ist die Lebensversicherung, wenn für den Todesfall eine bezugsberechtigte Person genannt ist.