Neben dem persönlichen Freibetrag steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner nach § 17 ErbStG noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von bis zu 256.000,00 EUR zu. Davon abzuziehen sind die Kapitalwerte der Versorgungsbezüge, welche der Ehegatte durch den Erbfall erlangt und die nicht erbschaftsteuerpflichtig sind.
Ein Versorgungsfreibetrag steht auch den Kindern und Stiefkindern des Erblassers zu. Die Höhe hängt hier jedoch vom Alter des Kindes zum Todeszeitpunkt ab:
Auch bei Kindern und Stiefkindern sind allerdings die Kapitalwerte der Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, in Abzug zu bringen.
Zu beachten ist, dass bei lebzeitigen Zuwendungen der Versorgungsfreibetrag keine Anwendung findet.