Bei dem Vermächtnis handelt es sich um eine Verfügung, die dem Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch (§ 2174 BGB) gegen den Beschwerten auf Herausgabe des vermachten Gegenstandes gewährt. Anders als der Erbe tritt der Vermächtnisnehmer nicht in die Fußstapfen des Erblassers, wird also nicht Inhaber sämtlicher Rechte und Pflichten des Erblassers. Auch wird er nicht automatisch Eigentümer des vermachten Gegenstandes. Diesen muss er erst von dem Beschwerten, regelmäßig dem Erben, herausverlangen. Dafür haftet der Vermächtnisnehmer aber auch nicht für die Schulden des Erblassers.
Die Gründe für die Anordnung eines Vermächtnisses können vielfältig sein: Übertragung einzelner Gegenstände, steuerliche Gesichtspunkte, Vermeidung einer Erbengemeinschaft, Besserstellung eines Erben, Sicherung des Generationswechsels im unternehmerischen Bereich etc. Das Vermächtnis ermöglicht somit eine flexible Nachlassplanung.