Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, indem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte hiervon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
Entstanden ist der Pflichtteilsanspruch nach § 2317 Abs. 1 BGB bereits mit dem Tod des Erblassers. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist daher, wann der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und seiner Enterbung erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erfahren hätte müssen.
Beispiel: Erblasser E verstarb am 15.09.2012. Testamentarische Erbin wurde seine Ehefrau. Seinen einzigen Sohn S wurde enterbt. Damit steht dem Sohn ein Pflichtteilsanspruch zu. Von dem Erbfall und der Enterbung erfährt S noch im Jahr 2012. Damit begann die Verjährungsfrist am 01.01.2013 zu laufen und endete am 31.12.2015 um 24 Uhr.
Unerheblich für den Verjährungsbeginn ist hingegen die Kenntnis vom Umfang und Wert des Nachlasses, da dem Pflichtteilsberechtigten hierfür ein Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegen die Erben zusteht.
Zu beachten ist, dass unabhängig von der Kenntnis der Pflichtteilsanspruch nach § 199 Abs. 3a BGB spätestens 30 Jahre nach seiner Entstehung verjährt.