Für seine Tätigkeit kann der Testamentsvollstrecker nach § 2221 BGB eine Vergütung verlangen, außer der Erblasser hat diese im Testament ausgeschlossen.
Schuldner der Vergütung sind grundsätzlich der oder die Erben.
Neben der Frage des „ob“ kann der Erblasser auch die Höhe der Vergütung im Testament regeln. Diese sollte nicht zu gering sein, denn eine Testamentsvollstreckung ist regelmäßig mit sehr viel Arbeit verbunden. Auch besteht bei einer zu geringen Vergütung die Gefahr, dass der Testamentsvollstrecker das Amt nicht antritt.
Fehlt es an einer Regelung, sieht das Gesetz in § 2221 BGB vor, dass eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Für die Bestimmung der Angemessenheit sind folgenden Faktoren maßgeblich: der Wert des Nachlasses, die Dauer der Testamentsvollstreckung, die Zahl und das Alter der Beteiligten etc.
Eine wertvolle Orientierungshilfe bieten die in der Praxis entwickelten Tabellen. Nach der neuen „rheinischen Tabelle“ erhält der Testamentsvollstrecker einen Prozentsatz zwischen 1 und 7,5 vom Bruttonachlasswert.