Das Untervermächtnis ist eine besondere Ausprägung des Vermächtnisses. Beschwert, also zur Herausgabe des vermachten Gegenstands verpflichtet, ist nicht der Erblasser, sondern der Vermächtnisnehmer, der sog. Hauptvermächtnisnehmer. Nur dieser kann von dem sog. Untervermächtnisnehmer in Anspruch genommen werden. Der Untervermächtnisnehmer kann von dem Hauptvermächtnisnehmer den Gegenstand allerdings erst dann herausverlangen, wenn auch der Hauptvermächtnisnehmer von dem Erben die Erfüllung seines Vermächtnisses verlangen kann.
Beispiel: Erblasser E vermacht seinem Sohn B in seinem Testament eine Immobilie. Gleichzeitig ordnet er an, dass seiner Enkelin C für 10 Jahre die Hälfte der aus der Immobilie fließenden monatlichen Miteinnahmen zusteht. In diesem Fall ist B Hauptvermächtnisnehmer und C Untervermächtnisnehmerin.