Bei der Universalsukzession handelt es sich um den Fachbegriff für die Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tod des Erblassers geht automatisch der gesamte Nachlass des Erblassers als eine Einheit auf den oder die Erben über. Der oder die Erben treten quasi in die Fußstapfen des Erblassers.
Das Gegenteil hiervon ist die Singularsukzession oder auch Einzelrechtsnachfolge. Diese tritt im Erbfall nur in wenigen Spezialfällen ein, etwa bei gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklauseln bei Personengesellschaften, bei der Zuweisung landwirtschaftlicher Betriebe und unter Umständen bei Mietverträgen. Anders als bei der Universalsukzession tritt der Rechtsnachfolger hier nur in einzelne Rechtspositionen des Erblassers ein.