Das Gesetz bestimmt in § 1923 Abs. 1 BGB, dass das bereits gezeugte aber noch ungeborene Kind erbfähig ist. Das vor dem Erbfall gezeugt, aber erst nach dem Erbfall geborene Kind wird danach so behandelt, als hätte es zum Zeitpunkt des Erbfalls schon gelebt.
Tatsächlich fällt das Erbe dem Kind jedoch erst mit seiner Geburt an, nicht bereits mit dem Erbfall. Zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Nachlasses an das Kind besteht daher ein Schwebezustand, während dem, bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft, eine Auseinandersetzung nicht möglich ist.