Von einer Überschwerung spricht man, wenn die Überschuldung des Nachlasses allein auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruht.
Beispiel: Erblasser A vermacht B 200.000,00 EUR, obwohl zum Todeszeitpunkt nur noch ein Nachlass von 100.000,00 EUR vorhanden ist.
Der Erbe muss in einem solchen Fall keinen Insolvenzantrag stellen, sondern kann unmittelbar die Einrede der Überschwerung nach § 1992 BGB erheben. Rechtsfolge ist, dass der Erbe nur mit dem Nachlass haftet, also nicht auch mit seinem persönlichen Vermögen. Der Erbe hat jedoch im Wege der Zwangsvollstreckung den noch vorhandenen Nachlass an den Vermächtnisnehmer herauszugeben. In dem obigen Beispiel würde B von dem Erben also lediglich die noch vorhandenen 100.000,00 EUR erhalten.