Unter Testierfreiheit versteht man das Recht einer Person, jederzeit eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, zu ändern oder aufzuheben.
Die Testierfreiheit kann vertraglich nicht eingeschränkt werden. Ein Vertrag, in dem sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, wäre nach § 2302 BGB nichtig.
Gleichwohl bestehen Ausnahmen, die die Testierfreiheit einschränken. So garantiert das Pflichtteilsrecht nach den §§ 2303 ff. BGB den Abkömmlingen und dem Ehegatten einen Mindestanteil an dem Nachlass. Weiter verbieten beispielsweise die jeweiligen Heimgesetze, den Heimträger, das Pflegepersonal etc. als Erben einzusetzen. Ferner wird die Testierfreiheit bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten sowie bei Erbverträgen eingeschränkt.