Unter Testierfähigkeit versteht man die Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam zu errichten, zu ändern und aufzuheben. Diese Fähigkeit muss zum Zeitpunkt der Errichtung, Änderung oder Aufhebung vorgelegen haben. Das Gesetz geht in § 2229 BGB davon aus, dass jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig ist. Derjenige, der Gegenteiliges behauptet, muss dies beweisen.
Testierunfähigkeit liegt nach § 2229 BGB nur in folgenden Fällen vor:
- ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann kein Testament errichten. Eine trotzdem errichtete Verfügung von Todes wegen ist unwirksam und wird auch nicht mit Erreichen der Testierfähigkeit wirksam. Ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist beschränkt testierfähig. Er kann nach § 2233 BGB ein Testament nur durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift zur Niederschrift eines Notars errichten.
- bei Geistesstörung, Geistesschwäche und Bewusstseinsstörung. Diese Zustände müssen dazu führen, dass die betreffende Person nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbstständig zu besorgen. Dies kann regelmäßig nur durch ein neurologisches Gutachten festgestellt werden