Das Nachlassgericht hat sämtliche, in seiner Verwahrung befindlichen und bei ihm abgelieferten Testamente zu eröffnen. Das Gericht kann, muss aber nicht, einen Termin hierfür bestimmen. In der Regel wird es hiervon absehen. Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz bzw. Aufenthalt hatte.
Folge der Eröffnung ist, dass die Schriftstücke zur Nachlassakte kommen. Wer nun ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann nach § 357 FamFG Einsicht in das eröffnete Schriftstück nehmen.