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Glossar

TESTAMENTS­ANFECHTUNG

Ein Testament kann engfochten werden, wenn sich der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in einem Irrtum befand und dieser für den Inhalt des Testament ursächlich war. Die beiden häufigsten Irrtümer sind der Motivirrtum nach § 2078 Abs. 2 BGB und die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2079 BGB.

Beispiel: Vater V enterbt in seinem Testament seinen Tochter T, weil er fälschlicherweise glaubt, dass diese Mitglied einer kriminellen Vereinigung sei. Wegen dieses Motivirrtums kann die Tochter das Testament anfechten.

Anfechtungsberechtigt ist, wer durch die Anfechtung einen Vorteil erlangen würde, §§ 2077 ff. BGB.  

Die Anfechtungserklärung muss nach § 2081 BGB gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden. Hierfür muss der Anfechtungsberechtigte die Jahresfrist nach § 2082 BGB einhalten. Die Frist beginnt ab Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund zu laufen.

Der Erblasser selbst kann das Testament im Übrigen nicht anfechten, ihm steht der einfachere Weg des Widerrufs zu. Eine Ausnahme davon sieht das Gesetz nur in §§ 2281 ff. BGB analog bei wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod eines Ehegattens vor, denn dann ist ein einseitiger Widerruf des Längerlebenden nicht mehr möglich.

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