Bei einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) handelt es sich um eine Anordnung des Erblassers in seiner Verfügung von Todes wegen, durch die er die Verteilung der Nachlassgegenstände zwischen den Miterben regeln kann.
Keinen Einfluss hat die Teilungsanordnung allerdings auf die Erbfolge bzw. die Höhe der angeordneten Erbteile. Erhält daher ein Miterbe wegen der Teilungsanordnung einen Gegenstand, der wertmäßig über dem Wert seines Erbteils liegt, muss er den Differenzbetrag ausgleichen.
Beispiel: Der Erblasser setzt seine beiden Töchter als Erbinnen zu je ½ ein. Der Nachlass setzt sich aus einer Immobilie im Wert von 600.000,00 EUR und Barvermögen von 400.000,00 EUR zusammen. Mittels Teilungsanordnung bestimmte er, dass seine Tochter T1 das Haus bekommen soll. Da beide aber zu gleichen Teilen erben sollen, muss die Tochter T1 an ihre Schwester T2 einen Betrag von 100.000,00 EUR leisten.
Durch einverständliches Handeln sämtlicher Erben können sie sich jedoch über die Teilungsanordnung hinwegsetzen.
Vorsicht ist bei der Formulierung einer Teilungsanordnung geboten. Ist sie missverständlich, kann sie eventuell auch dahingehend ausgelegt werden, dass ein Vorausvermächtnis vorliegen oder eine Erbeinsetzung nach dem Wertverhältnis erfolgen soll. Es wird daher empfohlen, für die Formulierung einen Fachmann, beispielsweise einen Fachanwalt für Erbrecht, hinzuzuziehen.