Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht in § 15 ErbStG drei Steuerklassen vor.
Steuerklasse I:
- der Ehegatte und der Lebenspartner
- die Kinder und Stiefkinder
- die Abkömmlinge der unter Nr. 2 genannten Kinder und Stiefkinder
- die Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen
Steuerklasse II:
- die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören
- die Geschwister
- die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern
- die Stiefeltern
- die Schwiegerkinder
- die Schwiegereltern
- der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehoben Lebenspartnerschaft
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen
Nach den Steuerklassen richten sich die Steuersätze, vgl. § 19 ErbStG.