Von der Singularsukzession, auch Einzelrechtsnachfolge, spricht man, wenn jemand nur in einzelne Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers eintritt.
Beispiel: A kauft von B einen PKW und tritt mit Übergabe und Übereignung in die Eigentümerstellung des A bezüglich des Pkws ein.
Das Gegenteil hiervon ist die Universalsukzession, die Gesamtrechtsnachfolge, Grundlage des deutschen Erbrechts. Danach tritt der Erbe nicht nur in einzelne Rechte ein sondern in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers, quasi in seine Fußstapfen. Die Singularsukzession kennt das deutsche Erbrecht nur im gesellschaftsrechtlichen und landwirtschaftlichen Bereich.