Unter einem Schenkungsversprechen von Todes wegen versteht das Gesetz in § 2301 BGB eine Schenkung des Erblassers an den Beschenkten, die erst nach dem Tod des Erblassers vollzogen wird und die unter der Bedingung erfolgt, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt.
Zu seiner Wirksamkeit muss das Schenkungsversprechen von Todes wegen notarielle beurkundet werden.
Im Todesfall ist die Schenkung entweder als Erbeinsetzung oder Vermächtnis zu behandeln. Zu beachten ist, dass der Erblasser, da es sich bei der Schenkung um einen Vertrag handelt, an das Versprechen gebunden ist. Ein einseitiger Widerruf wie bei einem Testament ist nicht möglich. Der Erblasser sollte sich daher unbedingt ein Rücktrittsrecht vorbehalten, damit er sich bei Eintritt unvorhergesehener Umstände noch von dem Vertrag lösen kann
Wird die Schenkung zwar auf den Todesfall versprochen, jedoch schon zuvor vollzogen, wird sie wie eine Schenkung unter Lebenden behandelt.