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Glossar

RÜCKTRITT VOM ERBVERTRAG

Beim Erbvertrag kann der Erblasser seine vertragsmäßigen Verfügungen nicht einseitig ändern oder widerrufen. Denn Sinn und Zweck des Erbvertrags ist, dass der Erblasser an seine Verfügungen gebunden ist.

In besonderen gesetzlich geregelten Fällen kann der Erblasser jedoch vom Erbvertrag zurücktreten. Folgende Rücktrittsgründe sieht das Gesetz vor:

  • Bei einer Verfehlung des Bedachten (§ 2294 BGB).
  • Bei Aufhebung der Gegenverpflichtung (§ 2295 BGB).
  • Bei Vorbehalt des Rücktritts (§ 2293 BGB). Der Vorbehalt kann für einzelne vertragsgemäße Verfügungen, für den ganzen Erbvertrag, bedingt oder befristet, unbeschränkt oder nur für einzelne Fälle vereinbart werden.

Möchte der Erblasser von dem Vertrag zurücktreten, muss er die Rücktrittserklärung notariell beurkunden lassen und dem Vertragspartner gegenüber erklären, § 2296 BGB.

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