Beim Erbvertrag kann der Erblasser seine vertragsmäßigen Verfügungen nicht einseitig ändern oder widerrufen. Denn Sinn und Zweck des Erbvertrags ist, dass der Erblasser an seine Verfügungen gebunden ist.
In besonderen gesetzlich geregelten Fällen kann der Erblasser jedoch vom Erbvertrag zurücktreten. Folgende Rücktrittsgründe sieht das Gesetz vor:
Möchte der Erblasser von dem Vertrag zurücktreten, muss er die Rücktrittserklärung notariell beurkunden lassen und dem Vertragspartner gegenüber erklären, § 2296 BGB.