Bei der vorweggenommenen Erbfolge spielen Rückforderungsrechte eine wichtige Rolle, da sie den Schenker vor unvorhersehbaren Widrigkeiten absichert.
Eine weitaus wichtigere Rolle spielen die vertraglich vereinbarten Rückforderungsrechte. Die Vertragsparteien sind in der Gestaltung frei. Verboten und unwirksam sind lediglich sittenwidrige Rückforderungstatbestände, beispielsweise wenn der Beschenkte angehalten wäre, eine rechtwidrige Handlung vorzunehmen.
Abzuraten ist von einem Rückforderungsrecht nach freiem Ermessen des Schenkers, da zum einen der Beschenkte dadurch in einer dauerhaften Unsicherheit lebt, zum anderen steuerliche und pflichtteilsrechtliche Probleme entstehen können.
Folge des Rückforderungsrechts ist, dass der Schenker einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gegen den Beschenkten hat. Bei Immobilien kann dieser Anspruch durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert werden.
Die Parteien können das Rückforderungsrecht aber auch so ausgestalten, dass mit Eintritt des Rückforderungsgrundes das Geschenk automatisch, also ohne dass der Schenker es herausfordern muss, an den Schenker zurückfällt. Lediglich bei Immobilien ist dies nicht möglich. In der Regel wird hiervon abgeraten, da sich der Schenker bei dem schuldrechtlichen Anspruch noch überlegen kann, ob er das Geschenk tatsächlich zurückfordern möchte.
Unbedingt geregelt werden sollten die Modalitäten der Rückabwicklung, insbesondere ob der Beschenkte bei der Rückgabe die gezogenen Nutzungen, wie beispielsweise die erlangte Miete, herausgeben muss.