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Glossar

RÜCK­FORDERUNGS­RECHT

Bei der vorweggenommenen Erbfolge spielen Rückforderungsrechte eine wichtige Rolle, da sie den Schenker vor unvorhersehbaren Widrigkeiten absichert.

Das Gesetz sieht bei der Schenkung drei Rückforderungstatbestände vor:

  • Nichtvollzug einer Auflage, § 527 BGB,
  • Notbedarf des Schenkers, § 528 BGB; nach § 529 BGB ist einer Rückforderung allerdings ausgeschlossen, wenn die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit die Schenkung bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt.
  • Grober Undank, § 530 BGB.

Eine weitaus wichtigere Rolle spielen die vertraglich vereinbarten Rückforderungsrechte. Die Vertragsparteien sind in der Gestaltung frei. Verboten und unwirksam sind lediglich sittenwidrige Rückforderungstatbestände, beispielsweise wenn der Beschenkte angehalten wäre, eine rechtwidrige Handlung vorzunehmen.

Die häufigsten Rückforderungsgründe sind Folgende:

  • Tod des Beschenkten vor dem Schenker,
  • Veräußerung oder Belastung des übergebenden Vermögens (zumeist bei Immobilien) ohne Zustimmung des Schenkers,
  • Insolvenz des Erwerbers oder Zwangsvollstreckung in das übergebene Vermögen,
  • Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen gegen den Beschenkten bzw. generell Ehescheidung zu Lebzeiten des Schenkers ohne einen Ehevertrag.

Abzuraten ist von einem Rückforderungsrecht nach freiem Ermessen des Schenkers, da zum einen der Beschenkte dadurch in einer dauerhaften Unsicherheit lebt, zum anderen steuerliche und pflichtteilsrechtliche Probleme entstehen können.

Folge des Rückforderungsrechts ist, dass der Schenker einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gegen den Beschenkten hat. Bei Immobilien kann dieser Anspruch durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert werden.

Die Parteien können das Rückforderungsrecht aber auch so ausgestalten, dass mit Eintritt des Rückforderungsgrundes das Geschenk automatisch, also ohne dass der Schenker es herausfordern muss, an den Schenker zurückfällt. Lediglich bei Immobilien ist dies nicht möglich. In der Regel wird hiervon abgeraten, da sich der Schenker bei dem schuldrechtlichen Anspruch noch überlegen kann, ob er das Geschenk tatsächlich zurückfordern möchte.

Unbedingt geregelt werden sollten die Modalitäten der Rückabwicklung, insbesondere ob der Beschenkte bei der Rückgabe die gezogenen Nutzungen, wie beispielsweise die erlangte Miete, herausgeben muss.

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