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Glossar

RÜCKAUF­LASSUNGS­VORMERKUNG

Eine Rückauflassungsvormerkung dient dazu, den Rückforderungsanspruch des Schenkers bei Immobilien abzusichern. Denn macht der Schenker von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch, hat er gegen den Beschenkten einen Anspruch auf Rückübereignung der Immobilie. Die Rückübereignung ist aber nur dann möglich, wenn der Beschenkte noch Eigentümer der Immobilie ist. Zwar verhindert die Vormerkung nicht von vornherein die Übereignung der Immobilie an einen Dritten, sie bewirkt allerdings, dass die Übereignung dem Schenker gegenüber unwirksam ist. Er kann somit weiterhin vom Beschenkten die Rückforderung der Immobilie verlangen, auch wenn der Beschenkte nicht mehr Eigentümer der Immobilie ist; der neue Eigentümer muss der Übereignung und Grundbucheintragung des Schenkers zustimmen.

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