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Glossar

PFLICHTTEILS­VERZICHT

Schon zu Lebzeiten des Erblassers kann ein Pflichtteilsberechtigter nach § 2346 Abs. 2 BGB auf seinen Pflichtteil verzichten. Erforderlich hierfür ist ein Vertrag mit dem Erblasser, der nach § 2348 BGB notariell beurkundet werden muss.

Auf das Erbrecht des Verzichtenden hat der Pflichtteilsverzicht allerdings keine Auswirkung. Enterbt der Erblasser den Verzichtenden nicht, spielt der Pflichtteilsverzicht für den Erbfall keine Rolle. Denn der Pflichtteilsverzicht wirkt sich, anders als der Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB, nur auf den Pflichtteilsanspruch aus, nicht aber auf die Erbenstellung.

Anders als der Erbverzicht hat der Pflichtteilsverzicht darüber hinaus keine Auswirkungen auf die Pflichtteilsquoten etwaiger anderer Pflichtteilsberechtigter.

Zu beachten ist, dass sich nach § 2349 BGB der Pflichtteilsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

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