Die Pflichtteilsentziehung ist nur in wenigen gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen möglich. Abschließend kann der Erblasser nach § 2333 BGB dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil nur aus folgenden Gründen entziehen:
Für eine wirksame Entziehung muss der Erblasser nach § 2336 BGB in seiner Verfügung von Todes wegen sowohl die Entziehung selbst anordnen als auch den Grund, der zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorliegen muss, angeben.
Zu beachten ist, dass die Entziehung unwirksam wird, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat, § 2337 BGB. Für eine Verzeihung ist dabei erforderlich, dass der Erblasser nach außen zum Ausdruck gebracht hat, dass er das schwere Fehlverhalten nicht mehr als unzumutbar für eine Nachlassteilhabe empfindet.