Von einem öffentlichen Testament spricht das Gesetz in § 2232 BGB, wenn es zur Niederschrift eines Notars erfolgt. Der Erblasser kann dabei das Testament auf zwei unterschiedlichen Wegen errichten:
Das öffentliche Testament ist im Übrigen das einzige Testament, das ein Minderjähriger, der bereits sein 16. Lebensjahr vollendet hat, verfassen kann. Denn die Errichtung eines eigenhändig geschriebenen Testaments verbietet ihm das Gesetz in § 2247 Abs. 4 BGB.