Unter Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB fallen folgende Schulden:
- Erblasserschulden: hierbei handelt es sich um Schulden des Erblassers, die dieser zu seinen Lebzeiten begründete. Darunter fallen etwa noch nicht beglichene Mietschulden, Schulden beim Finanzamt, Darlehensschulden etc.
- Erbfallschulden: darunter versteht man die Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall entstehen, beispielsweise der Vermächtnisanspruch, die Beerdigungskosten, die Erbschaftsteuer, aber auch Unterhaltspflichten.
- Nachlasserbenschulden: diese entstehen, wenn der Erbe im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung oder Abwicklung des Nachlasses Verbindlichkeiten eingeht, beispielsweise wenn er das Dach der geerbten Immobilie neu decken lässt, weil es undicht ist. Diese Schuld enthält die Besonderheit, dass es sich nicht nur um eine Nachlassverbindlichkeit, sondern gleichzeitig auch um eine Eigenschuld des Erben handelt. Eine Haftungsbegrenzung auf den Nachlass ist bei diesen Verbindlichkeiten nicht möglich. Keine Nachlasserbenschuld und damit eine reine Eigenschuld liegt hingegen vor, wenn die Verwaltungsmaßnahme die Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung überschreitet.
Für die Nachlassverbindlichkeiten haften die Erben nach § 1967 Abs. 1 BGB unbeschränkt, d.h. auch mit ihrem eigenen Vermögen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken (mit Ausnahme der Nachlasserbenschulden; siehe hierzu Erbenhaftung).