Bei einem Motivirrtum handelt es sich um einen Irrtum über den Beweggrund. Liegt ein solcher bei dem Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vor und war er für die darin enthaltenen Verfügungen ursächlich, kann das Testament nach § 2078 Abs. 2 BGB angefochten werden (siehe auch Testamentsanfechtung).
Enterbt beispielsweise der Vater seinen Sohn, weil er irrig davon ausgeht, der Sohn sei Mitglied einer verbotenen Vereinigung, kann dieser das Testament anfechten.