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Glossar

MINDERJÄHRIGER ERBE ODER VERMÄCHTNIS­NEHMER

Erhält ein Minderjähriger eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, fällt dieses Vermögen in die Vermögenssorge der Eltern als gesetzliche Vertreter.

Wünscht der Erblasser, dass die Eltern oder ein Elternteil kein Zugriff auf dieses Vermögen erhält, kann er im Testament nach § 1638 Abs. 1 BGB anordnen, dass beide Eltern oder ein Elternteil dieses Vermögen nicht verwalten dürfen. Dies ist sogar dann möglich, wenn der Minderjährige nur gesetzlicher Erbe ist oder ihm nur der Pflichtteil zusteht.

Schließt der Erblasser beide Elternteile von der Vermögenssorge aus, muss das Gericht nach § 1909 Abs. 1 S. 2 BGB einen Ergänzungspfleger bestimmen. Um zu verhindern, dass eine fremde Person das Vermögen verwaltet, kann der Erblasser nach § 1917 Abs. 1 BGB bereits im Testament eine Person als Ergänzungspfleger bestimmen. Das Gericht muss sich hieran grundsätzlich halten.

Schließt der Erblasser hingegen nur einen Elternteil von der Vermögensverwaltung aus, verwaltet der andere Elternteil nach § 1638 Abs. 3 BGB das Vermögen allein. Insoweit vertritt er das Kind auch allein.

Der Ausschluss der Vermögensverwaltung kann auch unter einer Bedingung oder einer Befristung erfolgen. Beispiel: Mein Enkel A erhält ein Vermächtnis in Höhe von 100.000,00 EUR. Für den Fall, dass meine Schwiegertochter W mit meinem Sohn nicht mehr verheiratet ist oder dauernd von ihm getrennt lebt, entziehe ich ihr die Verwaltung des Vermächtnisses.

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