Das Gesetz bezeichnet das Testament in § 1937 BGB als letztwillige Verfügung, weil es ohne Widerruf das letzte Wort des Erblassers über seinen Nachlass darstellt.
Gleichzeitig wird der Begriff aber auch für die einzelnen Anordnungen, wie Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage etc. verwendet.