Gleichgeschlechtliche Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind erbrechtlich nach § 10 LPartG wie Ehegatten zu behandeln. Sie sind gesetzliche Erben und damit pflichtteilsberechtigt, sie können ein gemeinschaftliches Testament errichten und ihnen steht der Voraus zu.
Auch erbschaftsteuerlich werden sie mittlerweile wie Ehegatten behandelt, sind also nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in der günstigen Steuerklasse I und haben nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG derzeit (Stand 11/2016) einen Freibetrag von 500.000,00 EUR.