Lebensgefährten, nicht zu verwechseln mit dem Lebenspartner, besitzen kein gesetzliches Erbrecht (siehe auch eheähnliche Lebensgemeinschaft). Sie sind damit auch nicht pflichtteilsberechtigt.
Erbschaftsteuerrechtlich befinden sie sich in der ungünstigen Steuerklasse III. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG haben sie derzeit (Stand 11/2016) ein Freibetrag von 20.000,00 EUR.