Die Jastrowsche Klausel möchte die Wirkung der Pflichtteilsstrafklausel/Verwirkungsklausel verstärken. Danach bekommt derjenige Schlusserbe, der den Pflichtteil nicht geltend macht, ein Geldvermächtnis in Höhe seines gesetzlichen Erbteils von dem Erstverstorbenen, wenn ein anderer Schlusserbe den Pflichtteil geltend macht. Fällig ist dieses mit dem Tod des längerlebenden Ehegatten.
Hintergrund der Regelung ist, dass dadurch der Nachlass des längerlebenden Ehegattens verringert werden soll. Denn derjenige, der nach dem Erstverstorbenen den Pflichtteil geltend macht, hat auch einen Pflichtteilsanspruch nach dem Letztverstorbenen. In dessen Nachlass befindet sich jedoch auch noch der Wert des Nachlasses des Erstverstorbenen. An diesem wäre der Pflichtteilsberechtigte also ein zweites Mal, nun über den längerlebenden Elternteil beteiligt. Die Jastrowsche Klausel soll daher nachträglich den Nachlass des Erstverstorbenen verringern, damit der Pflichtteilsberechtigte einen möglichst geringen Pflichtteilsanspruch nach dem Längerlebenden hat.