Das Inventar ist ein Verzeichnis, in dem die bei Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die bei Inventarerrichtung bereits bekannten Nachlassverbindlichkeiten aufgeführt werden. Es soll dabei auch eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit dies für die Bestimmung des Wertes erforderlich ist, sowie die Angaben der Werte enthalten.
Positive Wirkung des Inventars ist, dass nach § 2009 BGB im Verhältnis zwischen dem Erben und dem Nachlassgläubiger vermutet wird, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden sind. Der Nachlassgläubiger kann aber das Gegenteil beweisen
Das Inventar kann freiwillig errichtet werden, was bei einem unübersichtlichen Nachlass zu empfehlen ist. Aufgenommen werden kann das Inventar nach § 2002 BGB nur von einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Beamten oder einem Notar. Andernfalls ist es unwirksam.
Weiter kann der Erbe nach § 2003 BGB beim Nachlassgericht einen Antrag auf amtliche Aufnahme des Inventars stellen. Das Nachlassgericht beauftragt dann mit der Aufnahme des Inventars einen Notar. Hierbei hat der Erbe mitzuwirken und Auskunft zu erteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er seine Haftung auf den Nachlass nicht mehr beschränken.
Da auch ein Nachlassgläubiger Interesse an der Errichtung eines Inventars haben kann, ist es ihm möglich, nach § 1994 BGB beim Nachlassgericht zu beantragen, dass dieses dem Erben eine Frist zur Errichtung eines Inventars setzt. Die Frist muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen. Errichtet der Erbe das Inventar nicht innerhalb dieser Frist, sieht das Gesetz in § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB vor, dass er die Haftung auf den Nachlass dann nicht mehr beschränken kann.
Wird ein Inventar errichtet, sollte mit großer Sorgfalt vorgegangen werden. Denn die fehlerhafte Errichtung kann zu schweren haftungsrechtlichen Nachteilen führen. Eine sog. Inventaruntreue, also die absichtliche Erstellung oder Bewirkung eines erheblich unvollständigen Inventars, führt zur unbeschränkten Haftung des Erben, § 2005 BGB. Stellt sich also später heraus, dass der Nachlass überschuldet ist und hat sich der Erbe einer Inventaruntreue schuldig gemacht, kann er die Haftung nicht mehr auf den Nachlass beschränken.