Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn der Vertreter – Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter – im Namen des Vertretenen mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließt. Ein solches ist nach § 181 BGB unwirksam.
Eine Ausnahme davon gilt, wenn das Geschäft dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil verschafft, der Bevollmächtigte vom Verbot des Insichgeschäfts vom Vollmachtgeber befreit wurde oder das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.