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Glossar

HÖCHST­PERSÖNLICHKEIT

Der Erblasser kann nach §§ 2064, 2065 ein Testament oder einen Erbvertrag nur persönlich errichten. Das bedeutet Zweierlei:

Zum einen kann sich der Erblasser dabei nicht vertreten lassen, also einen Dritten beauftragen, für ihn ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten

Zum anderen muss der Erblasser die Bestimmung der Person oder des Gegenstands der Zuwendung selbst übernehmen, kann dies also nicht einer anderen Person überlassen. Der Erblasser muss in seiner Verfügung von Todes wegen selbst bestimmen, wer was bekommt. Nicht zulässig ist daher beispielsweise folgende Verfügung: „Wer nach meinem Tod mein Erbe wird, bestimmt meine Frau.“. Hierbei würde es sich um eine unzulässige Drittbestimmung handeln.

Zu unterscheiden ist diese unzulässige Drittbestimmung jedoch von der zulässigen Drittbezeichnung. Zulässig ist es, wenn ein Dritter ermächtigt wird, den Erben zu bezeichnen. Eine bloße Bezeichnung und keine Bestimmung liegt vor, wenn der Bezeichnende keinen Ermessenspielraum hat, also die Bezeichnung durch jeden sachkundigen Dritten auch möglich wäre. Beispiel: A soll denjenigen meiner Söhne als Erben bezeichnen, der als ein abgeschlossenes Hochschulstudium hat.

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