Danach ist jede testamentarische Zuwendung – Erbeinsetzung oder Vermächtnis – zugunsten des Trägers oder zugunsten von Bediensteten des Alten- oder Pflegeheims unwirksam, wenn der Begünstigte vor dem Erbfall von der letztwilligen Verfügung Kenntnis hatte und keine Genehmigung der Heimaufsicht vorliegt. Zweck dieses Verbots ist der Schutz der Heimbewohner vor finanzieller Ausbeutung sowie die Wahrung des Heimfriedens. Ausgenommen hiervon sind geringwertige Aufmerksamkeiten.
Das Verbot gilt für alle Zuwendungen an den Träger, den Leiter, die Kinder und die Ehefrau des Heimleiters sowie die Mitarbeiter und deren Angehörige. Zeitlich erfasst es bereits die testamentarischen Zuwendungen, die vor der Aufnahme in das Heim erfolgt sind.
Wirksam sind die Zuwendungen hingegen bei sogenannten stillen Testamenten, bei denen der Bedachte zu Lebzeiten des Erblassers keine Kenntnis von der testamentarischen Zuwendung hatte. Zu beachten ist, dass bei einer Verfügung zugunsten eines Heimträgers es bereits genügt, dass solche Personen Kenntnis haben, die als Ansprechpartner für die Heimbewohner bestellt sind und aus deren Sicht wesentlichen Einfluss auf die konkrete Lebenssituation haben.
Die Verfügung ist immer auch dann wirksam, wenn sie seitens der Heimaufsicht genehmigt worden ist. Die Erteilung der Genehmigung kann dabei sowohl vom Zuwendungsempfänger als auch vom Erblasser beantragt werden. Erteilt wird eine Erlaubnis nur dann, wenn die mit dem Verbot verfolgten Zwecke im Einzelfall nicht gefährdet sind.
Im Falle einen Verstoßes gegen das Heimgesetz ist die Verfügung nichtig. Für ein Vermächtnis bedeutet das, dass dieses schlicht wegfällt. Bei einer Erbeinsetzung ist dies problematischer, je nach Ausgestaltung ist dann entweder das ganze Testament nichtig oder nur die Erbeinsetzung der Pflegekraft.
Nicht anwendbar sind die einzelnen Heimgesetze nach ihren Wortlauten für die Betreuung in der Familie, durch private Pflegepersonen oder ambulante Pflegedienste. Im Rahmen des betreuten Wohnens kommt es auf die Ausgestaltung des Modells im Einzelfall an. Entscheidend ist zum Beispiel nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, ob die Bewohner der Einrichtung eine Wahl- und Abschlussfreiheit bei Pflege- und Betreuungsleistungen haben. Sind sie vertraglich verpflichtet, Zusatzleistungen anzunehmen, finden die Einschränkungen des Art. 8 PflegWoqG – der Art. 14 HeimG weitestgehend entspricht – Anwendung.