Eine Generalvollmacht liegt vor, wenn der Bevollmächtigte zur Vornahme sämtlicher Geschäfte des Vollmachtgebers berechtigt ist. Nur in wenigen höchstpersönlichen Angelegenheiten ist eine Bevollmächtigung nicht möglich, beispielsweise bei der Errichtung eines Testaments oder der Eingehung der Ehe.
Bestimmt der Vollmachtgeber nichts anderes, gilt die Vollmacht über seinen Tod hinaus. Die Erben können die Vollmacht jedoch jederzeit widerrufen.
Zumeist sind sog. Vorsorgevollmachten Generalvollmachten. Sie sollen verhindern, dass für den Fall, dass der Vollmachtgeber, beispielsweise aufgrund eines Unfalls, selbst nicht mehr rechtsgeschäftlich handeln kann, ein Betreuer bestellt werden muss. In diesem Fall soll der Bevollmächtigte im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber handeln. Mit dem Tod des Vorsorgevollmachtgebers erlischt die Vorsorgevollmacht in der Regel.