Zurück zur Übersicht

Glossar

FORDERUNGS­VERMÄCHTNIS

Vermacht der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine Forderung gegen eine Dritten, zum Beispiel aus einem Sparbuch, einem Kaufvertrag oder einem Darlehen, spricht man von einem Forderungsvermächtnis. Der Vermächtnisnehmer hat dann gegen den Erben einen Anspruch auf Abtretung der Forderung. Sobald der Vermächtnisnehmer Inhaber der Forderung ist und diese fällig ist, kann er sie gegenüber dem Dritten, beispielsweise der Bank oder dem Verkäufer, geltend machen.

Wurde die Forderung bereits vor dem Erbfall erfüllt, wird im Zweifel angenommen, dass der geleistete und noch in dem Nachlass vorhandene Gegenstand zugewendet sein soll, § 2173 S. 1 BGB. War Gegenstand der Forderung die Leistung einer Geldsumme, gilt diese im Zweifel als vermacht, auch wenn eine solche in der Erbschaft nicht mehr vorhanden ist, § 2173 S. 2 BGB. Da es sich hierbei nur um Zweifelsregelungen handelt, muss zunächst versucht werden, den wahren Willen des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln.

Kontakt aufnehmen